Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:
a) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben;
b) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumentenihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieser Teilvermögen oder Teilen davon anlegen.