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Experten-Kolumne 12.01.2017 14:17:33

Für ungetrübtes Pistenglück

Kolumne

Der Wintersport ist wohl die beliebteste Breitensportart der Schweiz. Leider geschehen dabei auch mit die meisten Unfälle. Damit kein böses Erwachen droht, sollte man entsprechende Vorkehrungen treffen, besonders wenn man schon mal gerne abseits der Pisten durch den Schnee wedelt.

Man sieht sie immer öfter und mit einer Mischung aus Kopfschütteln und Bewunderung: Snowboarder und Skifahrer im Tiefschnee abseits der markierten Pisten. Was die wenigsten dieser Waghalsigen wissen dürften ist, dass ein Unfall dort nebst gestauchten oder gebrochenen Knochen auch finanzielle Schwierigkeiten bedeuten kann. Nicht umsonst werden beim Abschluss einer Unfallversicherung auch Fragen nach den persönlichen Hobbys und den aktiv betriebenen Sportarten gestellt. Denn die Unfallversicherer haben das Recht ihre Leistungen zu kürzen oder gar gänzlich zu verweigern, wenn der Versicherte bei einer Risikosportart ein Wagnis eingeht und verunfallt. Als ein solches Wagnis beschreibt das Unfallversicherungsgesetz (UVG) «alle Handlungen, mit denen sich der Versicherte überdurchschnittlich grossen Gefahren aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken».

Dabei wird zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterschieden. Zu ersteren gehören beispielsweise Aktivitäten wie Autofahren auf Rennstrecken, Base-Jumping, Tauchen in einer Tiefe über 40 Meter aber auch Fahrten mit dem Schneemotorrad oder Ski-Geschwindigkeits-Rekordfahrten. Hingegen gelten Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten und bei schwerwiegender Missachtung der üblichen Gebote (ungenügende Ausrüstung, mangelnde Erfahrung, Fahrten bei schlechtem Wetter) als relative Wagnisse. Da immer mehr neue riskante Sportarten aufkommen, wird die Liste der von der UVG-Unfallversicherung als Wagnis behandelten Sportarten - an der sich die privaten Versicherungsgesellschaften orientieren - regelmässig aktualisiert.

Trotz dieser Einschätzungen wäre es eine fatale Idee, eine lieb gewonnene Risikosportart gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu verheimlichen. Sinnvoller ist das Gegenteil: Die Deckung explizit auf die Folgen eines möglichen Unfalls im Rahmen einer Risikosportart zu erweitern - auch wenn dadurch die Prämie etwas höher ausfällt. Denn jährlich kürzen die Versicherer in mehreren hundert Fällen ihre Leistungen, weil die Verunfallten bewusste Wagnisse eingegangen sind.

Ingesamt verunfallen jährlich 92000 Schneesportler in der Schweiz, gemäss den Zahlen von "Status", der Statistik der Nichtberufsunfälle und des Sicherheitsniveaus der Schweizer Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), davon 51000 allein beim Skifahren. Damit rangiert der Wintersport hinter den Ballsportarten als zweithäufigste Quelle für Nichtberufsunfälle in der Schweiz.

Angesichts dieser Zahlen sollte man, auch wenn man von den eigenen Fahrkünsten und seiner defensiven Verhaltensweise auf der Piste überzeugt ist, unbedingt über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen bevor man auf Skiern, dem Snowboard oder dem Schlitten die verschneiten Hänge runterfährt. Denn nicht jeder beherrscht sein Gerät gleich gut und wenn man einen anderen Sportler am Hang zu Fall bringt, haftet man für die Folgen und muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Das kann sich auf den Ersatz beschädigter Ski beschränken, kann sich aber auch - falls der Verunfallte körperliche Verletzungen davon trägt - auf die Behandlungskosten, Schmerzensgeld und auf die Erstattung eines allfälligen Verdienstausfalls ausweiten. Und sollte gar eine dauerhafte Beeinträchtigung der Gesundheit resultieren, droht dem Verursacher des Unfalls sogar eine lebenslange Verpflichtung.

Verletzt ein Wintersportler bei einem Unfall hingegen nur sich selbst und das, ohne ein relatives oder absolutes Wagnis eingegangen zu sein, übernimmt die Unfallversicherung des Arbeitgebers (UVG) die Kosten für die Rettung, die Spitalkosten und die Genesungskosten und den Lohnausfall - vorausgesetzt, der Verunfallte steht mit mehr als 8 Stunden wöchentlich in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, für ihn eine entsprechende Nichtberufsunfallversicherung abzuschliessen. Alle anderen Personen wie Selbstständige, Hausfrauen oder Nichterwerbstätige müssen sich privat gegen Freizeitunfälle bei einer Krankenversicherung (KVG) absichern.

Stephan Wirz ist Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG, einer führenden Anbieterin von Versicherungslösungen im Privatkundenbereich.

Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schliesst jegliche Regressansprüche aus.

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