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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2025 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
10.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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LANXESS Aktiengesellschaft
Köln
WKN 547040 ISIN DE0005470405
Kennung des Ereignisses: a9060bf484e8ef11b53e00505696f23c
Wir berufen hiermit die
ordentliche Hauptversammlung
der LANXESS Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln ein am Donnerstag, den 22. Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ).
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume am Sitz der
Gesellschaft, Kennedyplatz 1, 50569 Köln.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024 mit dem zusammengefassten
Lagebericht für die LANXESS Aktiengesellschaft und für den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
Die Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Das Manuskript der Rede des Vorstandsvorsitzenden zu diesem Tagesordnungspunkt wird dort eine Woche vor der Versammlung
veröffentlicht.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 343.321.052,79 wie folgt
zu verwenden:
- |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie |
8.634.630,30 |
- |
Gewinnvortrag |
334.686.422,49 |
Bilanzgewinn insgesamt |
343.321.052,79 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die bei Fassung des Beschlussvorschlags
von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien (86.346.303) zugrunde gelegt.
Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung
ein an diese Änderung wie folgt angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden: Der Dividendenbetrag je dividendenberechtigter
Stückaktie von EUR 0,10 bleibt unverändert. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Dividendensumme
erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit
die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am Dienstag, den 27. Mai 2025.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahlen zum Prüfer für das Geschäftsjahr 2025 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin,
5.1 |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und
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5.2 |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts
für den Konzern
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zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 und Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 ("EU-Abschlussprüferverordnung") frei von ungebührlicher Einflussnahme
Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Die Hauptversammlung hat nach § 120a Absatz 4 AktG über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr
zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2024 den Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt.
Der Abschlussprüfer der LANXESS Aktiengesellschaft hat nach § 162 Absatz 3 AktG geprüft, ob im Vergütungsbericht die Angaben
nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht wurde über die gesetzlichen Anforderungen hinaus auch
inhaltlich durch den Abschlussprüfer geprüft.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 sowie der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Absatz 1 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, Beschluss
zu fassen. Die Hauptversammlung hat zuletzt 2021 einen Beschluss über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
gefasst, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat hat das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder intensiv und umfassend überprüft. Die Überprüfung
hat ergeben, dass sich das Vergütungssystem nach Auffassung des Aufsichtsrats bewährt hat und im Grundsatz beibehalten werden
soll. Auf Basis der sorgfältigen Analyse des Aufsichtsrats und des Feedbacks aus dem Investorendialog der vergangenen Jahre
werden daher nur einzelne Vergütungselemente weiterentwickelt und ergänzen ein ganzheitliches Anreizsystem, das die Umsetzung
der Konzernstrategie bestmöglich gewährleistet.
Das vom Aufsichtsrat verabschiedete weiterentwickelte Vergütungssystem soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 Anwendung finden
("Vergütungssystem 2026"). Wesentliche Änderungen zum bisherigen Vergütungssystem betreffen die kurzfristige variable Vergütungskomponente,
die zukünftig zwei finanzielle Leistungskriterien berücksichtigen soll, den Wegfall eines anlassbezogenen Ermessensbonus,
die langfristige variable Vergütungskomponente, bei der zwei bislang separat geführte Pläne zu einem einheitlichen Plan kombiniert
werden sollen, sowie die Einführung eines Versorgungsentgelts anstelle der bisher beitragsorientierten Pensionszusage.
Das Vergütungssystem 2026 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Präsidiums des Aufsichtsrats - vor, das Vergütungssystem 2026 für
die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Nach § 113 Absatz 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen,
wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die Hauptversammlung hat zuletzt 2021 einen Beschluss über die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gefasst, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Vorstand und Aufsichtsrat haben die derzeitige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die in § 12 der Satzung konkret festgelegt
und abstrakt im System über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschrieben ist, überprüft. Diese Überprüfung hat keinen
Änderungsbedarf ergeben. Die bisherige Vergütung des Aufsichtsrats hat sich nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat
vielmehr bewährt. Sie entspricht marktüblichen Standards sowie den gesetzlichen Regelungen und berücksichtigt die Vorgaben
des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Vergütung nach § 113 Abs. 3 AktG ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach dem derzeitigen abstrakten System
mit den nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben und den in § 12 der Satzung konkret festgesetzten Regelungen
zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen.
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (auch mit der Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss) durch Änderung von § 4 (Grundkapital) Absatz 4 der Satzung
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai 2023 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals
um bis zu 8.634.630 EURO (genehmigtes Kapital II) wird am 23. Mai 2025 auslaufen. Das genehmigte Kapital II soll erneuert
werden. Es soll inhaltlich dem bisherigen genehmigten Kapital II weitestgehend entsprechen. Das Volumen soll erneut 10 % des
Grundkapitals betragen und es soll erneut ausschließlich Bareinlagen vorsehen. Nur die Laufzeit von bislang zwei Jahren soll
angepasst werden. Dabei soll der gesetzlich zulässige Rahmen von fünf Jahren nicht ausgeschöpft, sondern eine Dauer von drei
Jahren festgelegt werden.
Mit Erneuerung des genehmigten Kapitals II stehen der Gesellschaft zusammen mit dem bestehenden genehmigten Kapital I mit
einem Volumen von 20 % des derzeitigen Grundkapitals zukünftig weiter genehmigte Kapitalia mit einem Gesamtvolumen von 30
% des Grundkapitals zur Verfügung. Zusätzlich besteht weiterhin die von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai 2023
beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombination dieser Instrumente) (zusammen "Schuldverschreibungen") nebst einem bedingten Kapital mit einem Volumen von
bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Die Summe aller nach dem bestehenden genehmigten Kapital I und einem erneuerten genehmigten Kapital II unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien und der neuen Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts nach
der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ausgegeben werden, darf weiterhin insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft nicht überschreiten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II von bis zu 8.634.630 EURO mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre wird unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II § 4 Absatz 4 der Satzung wie folgt neu gefasst:
„(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 21. Mai 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 8.634.630 EURO zu erhöhen (genehmigtes
Kapital II).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass
die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen bei Kapitalerhöhungen;
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b) |
wenn der Ausgabebetrag der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien erfolgen soll, nicht
wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung
oder - falls dieser Wert geringer ist - bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals
nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner vermindert sich diese
Grenze um Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind,
sofern die Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gewährt oder auferlegt wurden.
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, dürfen (i) zusammen
mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben werden sowie (ii) zusammen mit Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gewährt oder auferlegt wurden, rechnerisch einen Anteil von 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf die vorstehende Grenze werden Aktien, die zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, nicht angerechnet.“
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Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 9 ist auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zugänglich.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist zudem aus der Synopse (Satzungsänderungen - Hauptversammlung 2025) ersichtlich, die
zusammen mit der Einberufung auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.
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10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen, durch Änderung
von § 14 (Einberufung der Hauptversammlung) der Satzung
Die von der Hauptversammlung 2023 durch Satzungsänderung beschlossene Ermächtigung des Vorstands, vorzusehen, dass die Hauptversammlung
als eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird (virtuelle Hauptversammlung), läuft am 12. Juni 2025 aus.
Die vergangenen beiden ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft wurden als virtuelle Hauptversammlungen durchgeführt.
Dabei wurden die Rechte der Aktionäre vollumfänglich gewahrt. Insbesondere wurde keine Vorabeinreichung von Fragen und eine
damit verbundene Beschränkung der Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung vorgesehen. Nennenswerte technische oder organisatorische
Probleme hat es weder im Vorfeld noch bei der Durchführung der beiden virtuellen Hauptversammlungen gegeben. Das virtuelle
Format ermöglicht nationalen und internationalen Aktionären, ohne den Aufwand einer An- und Abreise effizient und ressourcenschonend
an der Hauptversammlung teilzunehmen. Gegenüber den in der Vergangenheit durchgeführten Präsenzveranstaltungen haben die virtuellen
Hauptversammlungen zudem jedes Jahr zu erheblichen Kosteneinsparungen geführt. Die Durchführung der Hauptversammlung im Format
der virtuellen Hauptversammlung hat sich somit nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat bewährt.
Daher soll eine neue Ermächtigung des Vorstands beschlossen und § 14 S. 3 der Satzung entsprechend neu gefasst werden. Diese
Ermächtigung soll erneut auf zwei Jahre befristet werden, also nicht die im Gesetz vorgesehene maximal mögliche Laufzeit von
fünf Jahren umfassen. Die Entscheidung des Vorstands soll dabei anders als bislang der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats über das Format zukünftiger Hauptversammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen
für jede anstehende Hauptversammlung gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheiden.
Dabei wird er insbesondere im Hinblick auf die Lage der Gesellschaft und die konkrete Tagesordnung entscheiden, ob von der
Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand
wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere
die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Aufwands und der Kosten in den Blick nehmen. Im Falle einer virtuellen
Hauptversammlung soll diese weiterhin unter Wahrung der Aktionärsrechte möglichst ähnlich einer Präsenzhauptversammlung ausgestaltet
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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In § 14 der Satzung wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Hauptversammlung als eine Versammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung von Hauptversammlungen innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung
am 22. Mai 2025 beschlossenen Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“
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Die vorgeschlagene Änderung der Satzung ist aus der Synopse (Satzungsänderungen - Hauptversammlung 2025) ersichtlich, die
zusammen mit der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich ist.
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II. |
Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
Gemäß § 14 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand entschieden, dass die Hauptversammlung 2025 als eine Versammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Sämtliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, am Ort der Hauptversammlung physisch anwesend zu sein und
teilzunehmen.
Die physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist bei der virtuellen Hauptversammlung
ausgeschlossen. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, sich zu der Hauptversammlung
über das InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft - erreichbar unter
- elektronisch zuzuschalten und die gesamte Hauptversammlung dort live in Bild und Ton zu verfolgen ("Teilnahme"). Dort können
sie auch ihre Aktionärsrechte ausüben.
Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre ist im Wege der elektronischen Briefwahl oder über Vollmachtserteilung
möglich. Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird in der Versammlung im Wege der Videokommunikation
das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen wird außerdem ein Recht
zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt. Die Aktionärsrechte
können auch von Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.
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1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
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sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben und
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ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben, entweder per
Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache oder per Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Absatz 3 AktG in Verbindung
mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
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Letztintermediär im vorgenannten Sinne ist, wer als Intermediär für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt. Intermediär
ist, wer die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre
oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
also Mittwoch, den 30. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag).
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 15. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), unter folgender Adresse zugehen:
LANXESS Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
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E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre, insbesondere unter Verwendung der
SWIFT-Adresse CMDHDEMMXXX, an die Gesellschaft übermittelt werden.
Der Nachweisstichtag ist für die Teilnahme sowie die Ausübung und den Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch
stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang
des nachgewiesenen Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise veräußern.
Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.
Nach fristgemäßem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären
die Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung übersandt. Die Übersendung kann auch an Bevollmächtigte erfolgen. Die Aktionäre
werden gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes über ihr depotführendes
Institut Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.
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2. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Donnerstag, den 22. Mai 2025, ab 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal übertragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Gesellschaft und ihre Bevollmächtigten können sich im InvestorPortal, erreichbar über
die Internetseite der Gesellschaft unter
zu der Hauptversammlung elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten
erhalten die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten mit der Anmeldebestätigung.
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden kann auch von sonstigen Interessenten live im Internet unter
verfolgt werden.
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3. |
Stimmrechtsausübung
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
(siehe Abschnitt II.1) erforderlich. Die Stimmrechtsausübung kann auch durch Bevollmächtigte erfolgen.
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a) |
Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Briefwahlstimmen können elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft, zu erreichen über die Internetseite der Gesellschaft
unter
abgegeben werden. Briefwahlstimmen können ferner schriftlich oder in Textform per E-Mail über folgende Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
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E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
abgegeben werden.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das InvestorPortal oder in Textform per E-Mail ist auch noch während der Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt
sein.
Schriftliche Briefwahlstimmen müssen bis spätestens Mittwoch, den 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei
der Gesellschaft eingehen. Briefwahlstimmen können gemäß § 67c AktG bis zu diesem Zeitpunkt auch über Intermediäre unter Verwendung
der unter Abschnitt II.1 genannten SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden.
Das Formular, von dem bei der Briefwahl (in Textform per E-Mail oder schriftlich) Gebrauch zu machen ist, kann auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Briefwahlstimmen, für das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und
der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie für die Rangfolge mehrerer unterschiedlicher
Stimmrechtsausübungen per Briefwahl auf unterschiedlichen Übermittlungswegen gelten die Regelungen unter Abschnitt II. 3 lit.
c).
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b) |
Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben die Möglichkeit, für die Ausübung des Stimmrechts von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern
müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.
Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zur Ausübung sonstiger Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von
Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse)
entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können elektronisch im InvestorPortal, zu erreichen
über die Internetseite der Gesellschaft unter
erteilt werden. Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ferner schriftlich
oder in Textform per E-Mail über folgende Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
erteilt werden.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das InvestorPortal oder in Textform per E-Mail ist auch noch während der Hauptversammlung
möglich, muss jedoch zur Stimmrechtsausübung spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten
Zeitpunkt erfolgt sein.
Eine schriftliche Vollmachts- und Weisungserteilung muss bis spätestens Mittwoch, den 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang
maßgeblich), eingehen. Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können gemäß
§ 67c AktG bis zu diesem Zeitpunkt auch über Intermediäre unter Verwendung der unter Abschnitt II.1 genannten SWIFT-Adresse
an die Gesellschaft übermittelt werden.
Das Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung (in Textform per E-Mail oder schriftlich) zu nutzen ist, kann auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Für einen Widerruf oder eine Änderung einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,für
das Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den abgegebenen
Briefwahlstimmen sowie für die Rangfolge mehrerer unterschiedlicher Stimmrechtsausübungen per Vollmachtserteilung (mit Weisungen)
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen gelten die Regelungen unter Abschnitt
II. 3 lit. c).
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c) |
Vorrang von Briefwahlstimmen, Änderung und Widerruf der Stimmrechtsausübung, Rangfolge unterschiedlicher Stimmrechtsausübung
auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
Wenn für ein und denselben Aktienbestand neben Briefwahlstimmen auch eine Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
werden insoweit dann von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft kann schriftlich oder in Textform per E-Mail über folgende Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
erfolgen. Ein Widerruf oder eine Änderung ist auch über das InvestorPortal oder in Textform per E-Mail bis zu dem vom Versammlungsleiter
im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich. Ein schriftlicher Widerruf oder eine schriftliche Änderung von
abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft muss spätestens
bis Mittwoch, den 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt
kann dies auch gemäß § 67c AktG über Intermediäre unter Verwendung der unter Abschnitt II.1 genannten SWIFT-Adresse an die
Gesellschaft übermittelt werden.
Gehen bei einer Art der Stimmrechtsausübung (Briefwahl oder Vollmacht mit Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
auf unterschiedlichen Übermittlungswegen fristgemäß mehrere voneinander inhaltlich abweichende Erklärungen ein, werden die
Erklärungen in der folgenden Rangfolge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Abgabe und ihres Eingangs berücksichtigt: (1) per InvestorPortal
übermittelte Erklärungen, (2) per E-Mail übermittelte Erklärungen, (3) unter Verwendung der SWIFT-Adresse übermittelte Erklärungen,
(4) in Papierform übermittelte Erklärungen.
Gehen bei einer Art der Stimmrechtsausübung (Briefwahl oder Vollmacht mit Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
auf demselben Übermittlungsweg mehrere voneinander inhaltlich abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung ein, wird die
zeitlich zuletzt abgegebene Erklärung zur Stimmrechtsausübung berücksichtigt.
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4. |
Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) können sich nach entsprechender Vollmachtserteilung bei der Ausübung
ihres Stimmrechts und ihrer anderen Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten - z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater,
eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten - vertreten lassen.
Bevollmächtigte können sich zu der Hauptversammlung im InvestorPortal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild
und Ton verfolgen sowie das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals der Gesellschaft, insbesondere die elektronische
Zuschaltung zur Hauptversammlung, durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die
mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den
Bevollmächtigten versandt wurden.
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und, im Falle der Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten, der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Wenn eine Vollmacht nach
§ 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde)
erteilt wird, besteht kein Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Aktionäre werden gebeten, sich in diesen Fällen rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich oder in Textform per E-Mail bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, kann auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann unter der vorgenannten
E-Mail-Adresse übermittelt werden.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch im InvestorPortal der Gesellschaft, erreichbar über die Internetseite
der Gesellschaft unter
erfolgen. Die Vollmachtserteilung über das InvestorPortal oder in Textform per E-Mail ist auch noch während der virtuellen
Hauptversammlung möglich. Ein Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht ist über das InvestorPortal
nicht möglich. Hierfür kann die oben genannte E-Mail-Adresse verwendet werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Briefwahl- und Vollmachtsformular bzw. auf
der Internetseite
entnehmen.
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5. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein Verlangen ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es wird gebeten, das Verlangen entweder schriftlich an folgende
Adresse:
An den Vorstand der LANXESS Aktiengesellschaft Group Function Legal & Compliance Kennedyplatz 1 50569 Köln
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oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) per E-Mail an folgende Adresse:
zu richten.
Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, spätestens also Montag, den 21. April
2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich). Ein später zugegangenes Ergänzungsverlangen wird nicht berücksichtigt.
Das Ergänzungsverlangen wird nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des oben genannten Mindestaktienbesitzes sind und dass sie den Mindestbesitz bis
einschließlich zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen gehalten haben.
Weitergehende Erläuterungen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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6. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG
Aktionäre können Anträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen
sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten. Zu den Tagesordnungspunkten 6 (Beschlussfassung über die Billigung
des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024) und 7 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder) können keine Gegenanträge gestellt werden.
Derartige Anträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten und müssen mindestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, den 7. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), dort zugegangen
sein:
LANXESS Aktiengesellschaft Group Function Legal & Compliance Kennedyplatz 1 50569 Köln
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E-Mail: hv2025@lanxess.com |
Fristgerecht bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Anträge und Wahlvorschläge mit etwaiger
Begründung werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter
unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge gelten in der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen kann ausgeübt werden (auch schon vor der Hauptversammlung), sobald die Voraussetzungen
für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind (siehe Abschnitt II.1). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
können Anträge auch ohne vorherige Übersendung erst in der Hauptversammlung stellen (siehe Abschnitt II. 9.). Die Stimmrechtsausübung
über Anträge oder Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden und damit als gestellt gelten, ist
über das InvestorPortal oder unter Verwendung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter
bereit gestellten Formulars möglich. Die Stimmrechtsausübung über Anträge oder Wahlvorschläge, die in der Hauptversammlung
gestellt werden und die zur Abstimmung gestellt werden, ist nur über das InvestorPortal oder in Textform per E-Mail an die
Adresse
anmeldestelle@computershare.de |
möglich. Weitergehende Erläuterungen, insbesondere zu den Umständen, unter denen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich
zu machen sind, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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7. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) haben das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal
unter
einzureichen.
Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, also bis Freitag, den 16. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
einzureichen. Ihr Umfang darf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten. Je Depot kann nur eine Stellungnahme
eingereicht werden.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden allen ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldeten Aktionären bis spätestens
vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Samstag, den 17. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), im InvestorPortal unter
Veröffentlichung des Namens des Aktionärs zugänglich gemacht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich
der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche
oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich auch nicht vertreten lassen wird.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten
sind, werden nicht als solche berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen
Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.
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8. |
Rede- und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben ein Rede- und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung.
Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines
Redebeitrags sein.
Zur Ausübung des Rede- und des Auskunftsrechts ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im InvestorPortal
zu verwenden, über die eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt
II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär zuvor über die im InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung
abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 09:30 Uhr (MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt möglich.
Das Rede- und Auskunftsrecht kann auch von Bevollmächtigten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigten und
Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter ist gemäß der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen zu beschränken. Soweit angemessen, ist er insbesondere ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit einzelner oder
aller Aktionäre zu einzelnen oder allen Gegenständen der Hauptversammlung zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung
zu beschränken und, sofern dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung rechtlich zulässig ist,
den Schluss der Debatte anzuordnen. Diese Ermächtigung gilt auch für die virtuelle Hauptversammlung.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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9. |
Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und
Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dies gilt auch für Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des §
127 AktG, unabhängig davon, ob sie zugänglich gemacht wurden oder nicht. Anträge und Wahlvorschläge dürfen Bestandteil eines
Redebeitrags sein.
Zur Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im InvestorPortal
zu verwenden, über die eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt
II.2). Die Ausübung setzt voraus, dass jeder Aktionär zuvor über die im InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung
abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 09:30 Uhr (MESZ) möglich.
Die vorstehenden Rechte können auch von Bevollmächtigten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben die vorstehenden Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
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10. |
Widerspruchsrecht der Aktionäre
Zu der Hauptversammlung elektronisch zugeschaltete Aktionäre (siehe Abschnitt II.2) oder ihre Bevollmächtigten können vom
Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal der Gesellschaft
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars erklären. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars.
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11. |
Teilnehmerverzeichnis
Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung in der virtuellen Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung elektronisch
zugeschalteten Aktionären oder deren Bevollmächtigten über das InvestorPortal der Gesellschaft
zugänglich gemacht.
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12. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 86.346.303 Stückaktien ausgegeben. Jede ausgegebene Aktie
gewährt eine Stimme.
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13. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und Datenschutz
Gemäß § 124a AktG sind diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Dort finden sich auch weiterführende technische Hinweise zum Ablauf der Hauptversammlung sowie zur praktischen
Ausübung der verschiedenen Aktionärsrechte (Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung). Nach der Hauptversammlung
werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter
veröffentlicht. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre finden sich in der Anlage zu dieser Einberufung (siehe Abschnitt
III.).
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Köln, im April 2025
LANXESS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
* * *
III. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher
Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die LANXESS Aktiengesellschaft, Kennedyplatz 1, 50569 Köln.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
den Datenschutzbeauftragten der LANXESS Aktiengesellschaft unter:
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LANXESS Aktiengesellschaft Der Datenschutzbeauftragte Kennedyplatz 1 50569 Köln E-Mail: datenschutz@lanxess.com
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Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die LANXESS Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten der Aktionärsvertreter unter Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), des Aktiengesetztes (AktG) sowie weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Soweit die Datenverarbeitung auf Grundlage
der berechtigten Interessen der Gesellschaft erfolgt, ist eine Bereitstellung personenbezogener Daten gesetzlich oder vertraglich
nicht vorgeschrieben.
Die LANXESS Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem
Letztintermediär, der die Aktien für den Aktionär verwahrt. In einigen Fällen kann die LANXESS Aktiengesellschaft personenbezogene
Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern
(z.B. bei vorab eingereichten Stellungnahmen zur Tagesordnung, bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, bei Gegenanträgen,
bei Wahlvorschlägen, bei eingereichten Widersprüchen oder bei Wortmeldungen) ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter sowie
für die Verfolgung der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Ohne Bereitstellung der
personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. § 67e, §§ 118 ff., § 130a AktG.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung zweckdienlich sind, auf
Grundlage der berechtigten Interessen der Gesellschaft erfolgen (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).
Die LANXESS Aktiengesellschaft verarbeitet die personenbezogenen Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern gegebenenfalls
zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben oder aktien-, handels- und/oder
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m.
der gesetzlichen Vorschrift, aus der die Verpflichtung folgt.
Für den Betrieb des Aktionärsportals ist es erforderlich, dass Cookies auf dem jeweiligen Endgerät gespeichert werden, das
für den Zugang genutzt wird. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25 Absatz 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
(TDDDG). Diese Cookies sind aus technischen Gründen erforderlich, um die Funktionalität der Webseite zu gewährleisten.
Empfänger Ihrer Daten
Die von der LANXESS Aktiengesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten
Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der
LANXESS Aktiengesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist (Art.
28 DSGVO). Alle Mitarbeiter der LANXESS Aktiengesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff
auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese
Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten wie insbesondere der Name von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht
oder andere Rechte ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere betreffend das Teilnehmerverzeichnis, §
129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten in
Stellungnahmen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab eingereicht haben (§ 130a Absatz 3 AktG), und in
erhobenen Widersprüchen und im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie dem
Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung
oder zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist, übermittelt die Gesellschaft zudem ggfs. personenbezogene
Daten an den von ihr beauftragten Notar und die von ihr beauftragten Rechtsanwälte. Diese unterliegen einer berufsrechtlichen
Schweigepflicht. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. der gesetzlichen Vorschrift,
aus der eine Verpflichtung zur Veröffentlichung folgt bzw., soweit keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung des Namens
besteht, Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.
Die LANXESS Aktiengesellschaft kann weiterhin gesetzlich verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Rechtsgrundlage
ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. der gesetzlichen Vorschrift, aus der die Verpflichtung folgt.
Speicherdauer
Die LANXESS Aktiengesellschaft löscht oder anonymisiert die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im
Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, sobald und soweit die zweijährige Einsichtnahmefrist nach § 129 Absatz 4 AktG bzw.
die dreijährige Aufbewahrungsfrist für an die Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilte Vollmachten gemäß 134 Absatz
3 Satz 5 AktG abgelaufen ist, die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht
mehr erforderlich sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden
und keine anderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen.
Rechte der Betroffenen
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
das Recht, unter den oben genannten Kontaktdaten Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und
die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem
steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu sowie das Recht,
ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Recht auf Datenübertragbarkeit)
zu erhalten.
Wenn und soweit personenbezogene Daten auf Grundlage der berechtigten Interessen der Gesellschaft (Art. 6 Absatz 1 Satz 1
lit. f) DSGVO) verarbeitet werden, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren
Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, zudem ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu.
Die Rechte können Sie unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@lanxess.com oder über die oben genannten Kontaktdaten
geltend machen.
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