Experten-Kolumne |
13.07.2018 10:42:02
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Mehr als nötig zahlt sich aus
Kolumne
Firmen sind nicht dazu verpflichtet, eine Krankentaggeld- oder eine Unfallzusatzversicherung für ihre Mitarbeitenden abschliessen. Aber es liegt im beiderseitigen Interesse und sorgt für eine treue Belegschaft und ein gutes Image.
Denn eine längere krankheitsbedingte Absenz kann für Mitarbeitende durchaus ein finanzielles Risiko darstellen. Ein erkrankter Arbeitnehmer hat zwar für eine gewisse Zeit ein Anrecht auf Lohnfortzahlung, allerdings liegt dieser in den meisten Fällen bei 80% des normalen Einkommens, wobei die maximale Höhe der Bemessungsgrundlage auf 148.200 Franken Jahresgehalt plafoniert ist. Zudem muss ein Erkrankter für alle medizinischen Leistungen die gesetzlichen 10% Selbstbehalt selbst bezahlen und, sofern er eine hohe Franchise bei der Krankenversicherung gewählt hat und dauerhaft erkrankt, auch diese hohe Franchise jährlich weitertragen, da im Krankheitsfall ein Wechsel der Franchise nicht akzeptiert wird.
Als Arbeitgeber kann man diesem finanzielle Risiko seiner Mitarbeitenden entgegenwirken, indem man den maximal versicherbaren Jahresverdienst höher festlegt als es das Gesetz vorschreibt oder den Lohnausfall der Mitarbeitenden zu 100% statt der üblichen 80% versichert - dies sowohl im Krankheitsfall als auch infolge eines Unfalls. Denn auch wenn ein Mitarbeitender infolge eines Unfalls dem Arbeitsplatz fernbleiben muss und die obligatorische Unfallversicherung den Einkommensausfall zahlt, erhält der Verunfallte im Normalfall nur 80% des versicherten Lohnes. Über eine Unfall-Zusatzversicherung kann der Arbeitgeber diese Höhe der Lohnfortzahlung auf 100% aufstocken.
Der Abschluss einer solchen Unfall-Zusatzversicherung lässt sich mit der ebenfalls freiwilligen Krankentaggeldversicherung kombinieren. Denn Arbeitgeber sind verpflichtet, den Lohn eines erkrankten Mitarbeitenden für eine bestimmte Zeit weiter zu zahlen. Die Länge dieses Zeitraums ist in den sogenannten Berner, Basler und Züricher Skalen festgelegt. Beispielsweise ist ein Zürcher Arbeitgeber verpflichtet, einem erkrankten Mitarbeitenden, der dem Betrieb seit 40 oder mehr Jahren angehört, den Lohn im Krankheitsfall über 46 Wochen weiter zu zahlen.
Da dem Arbeitgeber der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung freigestellt ist, kann er die dafür zu entrichtenden Prämien theoretisch dem Arbeitnehmer voll belasten. Allerdings ist es in der Praxis üblich, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Prämien teilen. Zudem kann ein Gesamtarbeitsvertrag den Arbeitgeber zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung und Übernahme der Prämien verpflichten.
Unüberschaubares Angebot
Krankentaggeldversicherungen werden von den Allbranchenversicherern und den Krankenversicherern offeriert. Aufgrund des differierenden Preis- und Leistungsspektrum der verschiedenen Versicherer lohnt es sich, die Konditionen vorher genau abzuklären und die für den eigenen Betrieb passende Lösung auszuwählen.
Solche, über das vorgeschriebene Minimum hinausgehende zusätzliche Absicherungen der Mitarbeiter haben zwar einerseits höhere Personalnebenkosten zur Folge, bieten dem Unternehmen aber eine gute und sinnvolle Möglichkeit, sich mit überschaubaren und kalkulierbaren Mehrkosten bei der Belegschaft und innerhalb der Region und Branche als fürsorglicher Arbeitgeber zu positionieren.
Autor:
*Stephan Wirz ist Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG, einer führenden Anbieterin von Versicherungslösungen im Privatkundenbereich.
Stephan Wirz ist Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG, einer führenden Anbieterin von Versicherungslösungen im Privatkundenbereich.
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